383 abs 1 nr 1 bis 3 der zivilprozessordnung 383 Abs 1 Nr 1 bis 3 der Zivilprozessordnung: Einführung Zivilprozessordnung Jetzt kommentieren. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; 5. 1 Auslegung und Anwendung von 383 Abs 1 Nr 1 bis 3 ZPO Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom Gesetze Bundesgesetzblatt Rechtsprechung Neu Werbefrei Benutzer Verlauf Merkliste Stellenmarkt Suche Meistgenutzte Gesetze Kurzübersicht Ausführliche Übersicht. 2 Rechtsfolgen von Verstößen gegen 383 Abs 1 Nr 1 bis 3 ZPO Begründet der Zeuge im Zwischenstreit das Recht zur Zeugnisverweigerung einerseits mit der Verwandt- oder Schwägerschaft zur Partei und andererseits mit der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, handelt es sich um zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Navigation Überspringen News Zivilrecht Zivilverfahrensrecht Zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände bei Zeugnisverweigerung des Zeugen aus persönlichen und sachlichen Gründen 3 Vergleich der Regelungen in 383 Abs 1 Nr 1 bis 3 ZPO mit anderen Vorschriften Kapitalanleger-Musterverfahren; Ausgangsverfahren; Beweisbeschluss; Beweisthemen; Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten des Vertretungsorgans einer 4 Zivilprozessordnung§ Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen. 1. 2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum. 5 (2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. (3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der. 6 1. Die Ausnahme des § Abs. 1 Nr. 3 ZPO vom Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten nach § Abs. 1 Nr. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass alle Prozessparteien Familienangehörige. 7 In den Fällen des § Nr. 1 bis 3 und des § Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern: 1. oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen. (2) Die im § Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der glaubhaft zu machen. 8 Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. / § Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. / § Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § Absatz 1 bis 3 und § § Ausschluss der Rechtsbeschwerde Titel 4 Schadensersatz; Verordnungsermächtigung § Schadensersatz. 9 (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 1. der Verlobte einer Partei; 2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2a. 10 Zivilprozessordnung § Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: (2) Die unter Nummern 1 bis 3. 11