Abmahnung wegen rassistischer äußerung

Abmahnung wegen rassistischer Äußerung: Rechtliche Folgen Fremdenfeindliches Verhalten oder rechtsradikale Kommentare von einzelnen Mitarbeitenden oder Gruppen beschäftigen Unternehmen immer wieder. In vielen Fällen führt privates Verhalten zu arbeitsrechtlichen Sanktionen. 1 Wie rassistische Äußerungen zu einer Abmahnung führen Aus dem Arbeitsvertrag hat der Arbeitnehmer verschiedene Pflichten zu erfüllen. Diese umfassen — unter anderem — ein respektvolles und höfliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen. 2 Praktische Tipps: Vorbeugen vor rassistischen Äußerungen und Abmahnungen Einer Verkäuferin wurde wegen eines rassistischen Kommentars über ihre Vorgesetzte gekündigt - unter anderem hatte sie diese als "Ming-Vase" bezeichnet. Während der Betriebsrat bei der Mitarbeiterin keine rassistische Haltung erkannte und der Kündigung nicht zustimmte, sah das Arbeitsgericht Berlin die Sache anders. 3 Abmahnung wegen rassistischer Äußerung: Was tun nach der Abmahnung? Und das nicht nur, wenn sie am Arbeitsplatz getätigt werden, sondern auch, wenn rassistische Postings in sozialen Netzwerken erfolgen, von denen der Arbeitgeber erfährt. Dabei muss auch ein Angriff auf die Menschenwürde zu bejahen sein. 4 Ausländerfeindliche Äußerungen können durchaus einen Kündigungsgrund darstellen. Und das nicht nur, wenn sie am Arbeitsplatz getätigt werden, sondern auch, wenn rassistische Postings in sozialen Netzwerken erfolgen, von denen der Arbeitgeber erfährt. Inhaltsübersicht. 1. 5 Wenn ein bereits einschlägig abgemahnter Arbeitnehmer einen dunkelhäutigen Kollegen in Anwesenheit mehrerer anderer Kollegen mit Affenlauten wie "Ugah, Ugah" beleidigt, kann das die fristlose Kündigung rechtfertigen. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. 6 Kündigung: ohne Abmahnung bei rassistischer Beleidigung möglich Diese Entscheidung wollte der Arbeitgeber nicht akzeptieren und wandte sich mit einer Berufung an das LAG Baden-Württemberg. 7 Einer Verkäuferin wurde wegen eines rassistischen Kommentars über ihre Vorgesetzte gekündigt - unter anderem hatte sie diese als "Ming-Vase" bezeichnet. Während der Betriebsrat bei der Mitarbeiterin keine rassistische Haltung erkannte und der Kündigung nicht zustimmte, sah das Arbeitsgericht Berlin die Sache anders. 8 Mindestens eine Abmahnung sollte in den meisten Fällen erfolgen. Denn: Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurden dem Arbeitgeber sowohl Unterlassungs- als auch konkrete Handlungspflichten auferlegt. 9 Mai 31 Arbeitgeber müssen rassistische Äußerungen ihrer Angestellten am Arbeitsplatz nicht dulden. Im Einzelfall können diese einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen. So auch in einem kürzlich vom Arbeitsgericht Berlin entschiedenen Fall. Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 5. 10 Wann Arbeitgeber bei beleidigenden oder diskriminierende Äußerungen von Mitarbeitenden kündigen dürfen, lesen Sie hier. 12