5 abs 1 satz 2 und 3 heizkostenverordnung die zulassung

5 Abs 1 Satz 2 und 3 Heizkostenverordnung: Die Zulassung Ein Heizkostenverteiler HKV ist ein Gerät zur verbrauchsabhängigen Berechnung von Heizkosten. Er ist kein Messgerät , sondern ein Erfassungsgerät , weil er — anders als z. 1 Erläuterung zu 5 Abs 1 Satz 2 und 3 HKVO Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur rechtlichen und steuerlichen Beratung. Alle Texte wurden nach bestem Wissen erstellt und recherchiert. 2 Zulassungskriterien nach 5 Abs 1 Satz 2 und 3 Heizkostenverordnung Oktober BGBl. Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HeizkostenV Ausfertigungsdatum: 3 Die Bedeutung von 5 Abs 1 Satz 2 und 3 in der Heizkostenverordnung Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. 4 Ab dem 1. Dezember dürfen nur noch solche fernablesbaren Ausstattungen installiert werden, die sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes vom August (BGBl. I S. ), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom Juli (BGBl. 5 V v. I Notifizierung der EURL / (CELEX-Nr: L) vgl. V v. I +++) (+++ zur erstmaligen Anwendung ab vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 +++). 6 § 5 - Heizkostenverordnung § 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung (1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. 7 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenverordnung) Dies ist der vollständige Text der Heizkostenverordnung in der, ab dem geltenden Fassung. § 1 Anwendungsbereich. (1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten. 8 (1) 1 Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler zu verwenden. 2 Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständig. 9 Die Heizkörperbewertung setzt die Kenntnis genauer Daten über den eingesetzten Heizkostenverteiler und den Heizkörper voraus, die in umfangreichen Mess- und Versuchsreihen gewonnen werden. Neben der Einheits- oder Produktskala haben einige Heizkostenverteiler eine zusätzliche Kontrollskala. 10