185 ff stgb schema

185 ff StGB Schema: Einführung und Überblick Die Prüfung im Detail A. Tatbestand der Beleidigung I. 1 Die wichtigsten Tatbestände nach §§ 185 ff StGB . 2 Strafrahmen und Sanktionen nach §§ 185 ff StGB . 3 Rechtsprechung und Fallbeispiele zu §§ 185 ff StGB . 4 Objektiver Tatbestand a) Beleidigung Eine Beleidigung ist die Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung. b) Erfolg Kenntnisnahme der beleidigten Person oder einer anderen Person. c) Kausalität Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. 5 Der Aufbau des § sieht wie folgt aus: Prüfungsschema Hier klicken zum Ausklappen Wie prüft man: Beleidigung, § II. Objektiver Tatbestand 1. Tatobjekt Eine Beleidigung ist nur dann strafbar, wenn das Tatobjekt, also derjenige an den die Beleidigung gerichtet ist, beleidigungsfähig ist. 6 Strukturen und Schemata des Strafrechts. Prüfungsaufbau, Definitionen und Gesetzestexte: Beleidigung, § StGB. Von Jan Knupper. 7 Die Beleidigungstatbestände dienen dem Schutz der persönlichen Ehre und sind in Deutschland in den §§ ff. Strafgesetzbuch (StGB)1 geregelt. Die drei Grunddelikte sind hierbei die Beleidi-gung (§ StGB), die üble Nachrede (§ StGB) und die Verleumdung (§ StGB). 8 § StGB lautet: Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 9 Prüfungsschema zur rechtfertigenden Einwilligung: A. Objektive Rechtfertigungselemente I. Disponibilität des geschützten Rechtsgutes II. Dispositionsbefugnis des Einwilligenden III. Einwilligungsfähigkeit VI. Einwilligungserklärung V. Keine beachtlichen Willensmängel VI. Kein Verstoß gegen die guten Sitten B. Subjektives Rechtfertigungselement. 10 Die Beleidigung nach § StGB: detailliertes Prüfungsschema mit Erläuterungen und Beispielen, spezielle Rechtfertigungsgründe, § StGB. 11